War der Markt für Verarbeitungszucker derart stabil und transparent, dass die Zuckerhersteller auch ohne Kartell mit einiger Wahrscheinlichkeit auf vorstoßenden Wettbewerb verzichtet hätten, ist kein Schadensersatzanspruch gegeben. Auch aufgrund der im Bereich Verarbeitungszucker nur äußerst rudimentären Absprachen der Kartellteilnehmer kann nicht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese
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